Geschäftsordnung

des Elternbeirats der Grund- und Hauptschule

in Meersburg vom 03.10.1989

 

 

Aufgrund des § 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 (Ges.BI.S.410) und des § 28 der Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 16. Juli 1985 (K.u.U.S.353) gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung:

 

Erster Abschnitt

Allgemeines

 

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 und 57 SchG sowie die §§ 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs. 7 SchG und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung.

 

§ 2 Mitglieder

Für die Zusammensetzung des Elternbeirats gilt § 57 Abs. 3 Satz 2 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung.

 

§ 3 Aufgaben

Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die § 55 und 57 SchG mit der Maßgabe, daß § 55 Abs. 4 SchG auch auf die Behandlung von Angelegenheiten einzelner Schüler in Ausschüssen des Elternbeirats Anwendung finden.

 

 

Zweiter Abschnitt

Wahl des Funktionsinhabers

 

§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung die Klassenvertreter und ihre Stellvertreter.

(2) Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in § 26 Abs. 1 und 2 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. § 26 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung gilt auch für die Wahl des Stellvertreters.

(3) Für den Wahltermin gilt § 26 Abs. 3 und 4 Elternbeiratsverordnung.

 

§ 5 Sonstige Funktionsinhaber

Die Bestellung eines Schriftführers und eines Kassenverwalters erfolgt durch Wahl. Für dieses gilt § 4 entsprechend.

 

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung

(1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt gemäß § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Elternbeiratsverordnung dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, beauftragt der geschäftsführende Elternbeirat ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.

(2) Die Einladung muß schriftlich erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden.

 

§ 7 Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist, wem gemäß § 6 Abs. 1, die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.

(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, daß die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er Stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats (§ 8) fest.

(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.

(4) Der Wahlleiter hat

1. das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 8) in einer Niederschrift festzuhalten; 

2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) abzugeben;

3. nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des Elternbeirats, dem Schulleiter und dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats schriftlich mitzuteilen.

 

§ 8 Wahlfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

 

§ 9 Wahlverfahren

(1) Für die Abstimmung gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Abstimmungsgrundsätze des § 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

1. Briefwahl ist nicht zulässig;

2. der Vorsitzenden und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in gentrennten Wahlgängen zu wählen;

3. bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch hierbei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;

4. die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem der Wahl anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche an Aufforderung (§ 7 Abs. 4) abzugeben;

5. wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglich rasch zu wiederholen.

Für die Wahl des Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird

 

§ 10 Amtszeit

(1) Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters gelten folgende Regelungen:

1. die Amtszeit dauert ein Schuljahr, bei Wiederwahl zwei Schuljahre;

2. für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Elternbeiratsverordnung entsprechend;

3. für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gemäß § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 16 Elternbeiratsverordnung entsprechend mit folgender Maßgabe:

a) Das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind die Schule vor Abschluß des Schuljahres verläßt.

b) Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn der Vorsitzenden und sein Stellvertreter (Alternative: der Vorsitzende oder sein Stellvertreter; Alternative: der Vorsitzende) vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden.

c) Für die Neuwahl gelten §§ 4 bis 9 entsprechend.

(2) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Absatz 1 entsprechend.

 

 

Dritter Abschnitt

Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz

 

§ 11 Wahl der Vertreter in der Schulkonferenz

Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, eines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe: 

(1) Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet;

(2) die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden; Voraussetzung ist, daß in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die Vertreter und ihre Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden;

(3) für die Zeit der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter gilt § 2 Schulkonferenzordnung (Hinweis: Bei Schulen mit mehreren Schularten/Schultypen sollte darauf geachtet werden, daß möglichst alle vertreten sind);

(4) die Namen der Gewählten sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten und unverzüglich mitzuteilen. Eine Veröffentlichung im Gemeindeblatt ist vorzusehen.

 

 

Vierter Abschnitt

Wahlanfechtung

 

§ 12 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe: 

(1) ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Elternbeiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte;

(2) der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;

(3) der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbeiratsvorsitzenden einzulegen;

(4) über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;

(5) wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;

(6) die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen , dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angaben der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben;

(7) wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;

(8) ein Elternvertreter dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

 

 

 

Fünfter Abschnitt

Aufgaben der Funktionsinhaber, Sitzungen

 

§ 13 Aufgaben

(1) Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung. Im Verhinderungsfalle tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

(2) Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und dessen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Sitzungen, Einladungen

(1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.

(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(3) Der Elternbeirat ist binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies

a) mindestens 3 Mitglieder oder

b) der Schulleiter

unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.

 

(4) Für die Teilnahme des Schulleiters und seines Stellvertreters und weiteren Personen (z.B. Schülervertreter der Schule) an den Sitzungen des Elternbeirats gilt § 27 Abs. 2 und 3 Elternbeiratsverordnung.

 

§ 15 Beratung und Abstimmung

(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.

(2) Der Elternbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlußfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Der Elternbeirat faßt seine Beschlüssen mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt, wenn dies mindestens drei Stimmberechtigte verlangen.

(4) Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens drei Stimmberechtigte verlangen.

(5) Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenenthaltung.

(6) Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlußfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

 

§ 16 Ausschüsse

Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern des Elternbeirats bestehen. Für die Ausschüsse gelten § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 und 4 sowie § 15 abs. 2 bis 4 entsprechend.

 

§ 17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenvertreter/Elternvertreter für Berufsgruppen oder Abteilungen an beruflichen Schulen gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

1. eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft;

2. die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;

3. für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von Zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

Sechster Abschnitt

Beitragserhebung, Kassenführung

 

§ 18 Förderkasse des Elternbeirates

(1) Die Förderkasse des Elternbeirats ab der Grund- und Hauptschule in 88709 Meersburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung der Erziehung und Bildung im Sinne der steuerlichen Vorschriften.

(2) Die Förderkasse soll es ermöglichen, pädagogische, kulturelle, sportliche und soziale Einrichtungen und Anliegen der Grund- und Hauptschule Meersburg und seiner Schüler zu verwirklichen, bzw. zu unterstützen und die Verbindung zwischen Schule, Schülern und Eltern sowie die Instandhaltung der Einrichtung zu sichern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Zuschüsse zu Anschaffungen und pädagogische Aktivitäten der Schule sowie durch die Unterstützung von Schülern.

(3) Die Förderkasse besteht im Rahmen des Elternbeirats an der Grund- und Hauptschule Meersburg. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Förderkasse werden durch Spenden und durch Veranstaltungen aufgebracht.

(5) Zeichnungsberechtigt sind der Elternbeiratsvorsitzende sowie der Kassenverwalter bzw. in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

(6) Die Mittel der Förderkasse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Elternbeirats erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Förderkasse. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Förderkasse fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Die Verwaltung und Rechnungsführung der Förderkasse obliegt dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter. Beide werden vom Elternbeirat der Grund- und Hauptschule Meersburg gewählt. Einnahmen und Ausgaben sind aufzuzeichnen und jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Ein Rechenschaftsbericht ist dem Elternbeirat der Grund- und Hauptschule Meersburg zur Billigung vorzulegen.

(8) Über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel der Förderkasse entscheidet der Elternbeirat der Grund- und Hauptschule Meersburg in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit Mehrheit der Anwesenden. In Fällen einer Unterstützung von Schülern wird die Entscheidung von einem Gremium – bestehend aus dem Vorsitzenden des Elternbeirats, seinem Stellvertreter, dem Kassenverwalter sowie dem Schulleiter – gemeinsam gefällt. In Einzelfällen – bis zu einem Betrag von 100,00 Euro – kann der Vorsitzende des Elternbeirats zusammen mit dem Schulleiter entscheiden.

(9) Bei Ablösung oder Aufhebung der Förderkasse oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Förderkasse an die Stadt Meersburg als Schulträger, die es an die Grund- und Hauptschule Meersburg weiterleitet. Diese hat er unmittelbar und ausschließlich für in dieser Satzung festgelegte Zwecke zu verwenden.

 

 

Siebter Abschnitt

 

§ 19 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 03. Oktober 1989 in Kraft.

 

Meersburg, den 03.10.1989

Der Vorsitzende des Elternbeirats                                               Der Schriftführer



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Quelle: Geschäftsordnung des Eltenbeirats (Fassung vom 03.10.1989)
1989 10-03 Geschäftsordnung EB Grund- u.
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